Kantons Zürich am 19. Dezember 2011 das Verfahren HG080018 als gegenstandslos abgeschrieben. Diese Abschreibung sei erfolgt, obwohl die Beklagte gegen den abschlägigen Entscheid der Beschwerdekammer die Grosse Beschwerdekammer angerufen habe. Das Handelsgericht habe dies in seiner Verfügung damit begründet, dass dem Weiterzug an die Grosse Beschwerdekammer keine aufschiebende Wirkung zukomme. Wohl werde auch das Bundespatentgericht die Parteien demnächst dazu einladen, zu den Auswirkungen des Widerrufs des Streitpatents auf das vorliegende Verfahren Stellung zu nehmen.