Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 sistierte das Handelsgericht das Verfahren (HG080082) bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Nichtigkeitsverfahrens HG080018 (Prot. Handelsgericht S. 6). 3. Mit Beschluss vom 19. Januar 2012 überwies das Handelsgericht den Prozess zuständigkeitshalber dem Bundespatentgericht (act. 1). 4. Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 wurde der Klägerin eine Frist bis 16. Februar 2012 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 30'000.00 angesetzt. Gleichzeitig wurde der Beklagten aufgegeben, über den Stand des Verfahrens HG080018 zu orientieren (act. 3). 5.