Am 31. März 2008 reichte die Klägerin am Handelsgericht des Kantons Zürich die Klageschrift mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 2_1): „1. Es sei festzustellen, dass der schweizerische Anteil des Europäischen Patents EP-B 1 175 904 nichtig ist. 2. Es sei das Institut für geistiges Eigentum anzuweisen, die Löschung des schweizerischen Anteils des Europäischen Patents EP-B 1 175 904 im schweizerischen Patentregister vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, einschliesslich der Kosten für den notwendigerweise beigezogenen Patentanwalt.“ 2.