{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-07-16", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-025_2012-07-16.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_025.pdf", "Checksum": "6177a8e6530059fc5baf56ade971af9e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["O2012_025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 16.07.2012 O2012_025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 16.07.2012 O2012_025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 16.07.2012 O2012_025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstandslosigkeit, Kosten- und Entschädigungsfolgen | Patentnichtigkeit Einrede, Rechtsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/64/1226", "Zeit UTC": "18.10.2023 03:48:11", "Checksum": "66261539545783b8cfcffc0fdfe5b286", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 16.07.2012 O2012_025\nRegeste:\nGegenstandslosigkeit, Kosten- und Entschädigungsfolgen | Patentnichtigkeit Einrede, Rechtsbegehren\n\nDie im Verfahren HG080018 angefallenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten waren in jenem Verfahren geltend zu machen. Das ist offensichtlich auch geschehen, und das Handelsgericht des Kantons Zürich\nhat den Klägerinnen CHF 29'250.00 als Prozessentschädigung und CHF\n49‘879.05 für Patentanwaltskosten zugesprochen (Beil. zu act. 7). Wenn\nsich die Klägerin an jenen Kosten beteiligt hat, ist es ihre Sache, von den\ndortigen Klägerinnen einen entsprechenden Anteil an den zugesprochenen Beträgen erhältlich zu machen. Mit dem vorliegenden Prozess hat\ndas nichts zu tun.\n\nSeite 6\nO2012_025\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf eine Entschädigung für die rechtsanwaltliche Vertretung gemäss Art. 5 KR-PatGer. Diese ist auf CHF 24'000.00\nfestzusetzen. Der Antrag der Beklagten, CHF 5'000.00 zuzusprechen\n(act. 10), wäre nachvollziehbar, sofern er sich auf eine Entschädigung für\ndie Beklagte (die noch keine Klageantwort zu erstatten gehabt hatte) beziehen sollte, nicht hingegen bezüglich der Entschädigung für die Klägerin.\n\nDie Klägerin macht nicht geltend, im vorliegenden Verfahren patentanwaltliche Aufwendungen gehabt zu haben. Damit ist diesbezüglich auch\nnichts zuzusprechen.\n\nDer Präsident erkennt:\n\n1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf CHF 8'000.00.\n\n3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus\ndem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 30'000.00 bezogen. Der nicht beanspruchte Teil des Kostenvorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. Die Gerichtskosten von CHF 8'000.00 sind der Klägerin von der Beklagten zu erstatten, ebenso die CHF 3'000.00 Gerichtsgebühren des Handelsgerichts des Kantons Zürich.\n\n5. Die Beklagten wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung\nvon CHF 24'000.00 zu bezahlen.\n\nDieses Urteil geht an:\n\n– die Klägerin (mit Gerichtsurkunde)\n– die Beklagte (mit Gerichtsurkunde)\n– das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit\nGerichtsurkunde)\n\nSeite 7\nO2012_025\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni\n2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid\nund die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in\nHänden hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).\n\nSt. Gallen, 16. Juli 2012\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Erster Gerichtsschreiber\n\nDr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Jakob Zellweger\n\nVersand: 17. Juli 2012\n\nSeite 8\n"}