{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-07-16", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-025_2012-07-16.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_025.pdf", "Checksum": "6177a8e6530059fc5baf56ade971af9e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 16.07.2012 O2012_025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 16.07.2012 O2012_025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 16.07.2012 O2012_025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstandslosigkeit, Kosten- und Entschädigungsfolgen | Patentnichtigkeit Einrede, Rechtsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:18", "Checksum": "27f6bfe39d33c350dd559e610f72c77f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 16.07.2012 O2012_025\nRegeste:\nGegenstandslosigkeit, Kosten- und Entschädigungsfolgen | Patentnichtigkeit Einrede, Rechtsbegehren\n\nDie Klägerin hatte die ihr gesetzte Frist gewahrt; das Gericht ging irrtümlich davon aus, sie sei verpasst worden. Damit lag keine Säumnis der\nKlägerin, sondern ein Fehler des Gerichts vor. Gemäss einer verbreiteten\nkantonalen Praxis wurde das Instrument der Wiederherstellung indes\nauch auf solche Fälle angewendet (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 29, 4.\nLemma). Dies erschien sachgerecht. Damit war, nachdem die übrigen\nVoraussetzungen von Art. 148 ZPO erfüllt waren und auch eine Zustimmung der Gegenseite vorlag, die Wiederherstellung vorzunehmen, bzw.\nfestzustellen, dass die Zahlung der Klägerin fristgerecht erfolgt sei. Dies\nführte mit Entscheid vom 4. Juni 2012 zur Aufhebung des Urteils vom 10.\nMai 2012 (act. 21).\n\n10.\n\nMit ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2012 zum Wiederherstellungsgesuch der Klägerin hatte die Beklagte zusätzlich darüber orientiert, dass\ndie Vorlage an die Grosse Beschwerdekammer zur Überprüfung der negativen Entscheidung der Beschwerdekammer nicht angenommen worden sei. Damit seien keinerlei Rechtsmittel gegen den Widerruf des\nStreitpatentes mehr möglich (act. 19).\n\n11.\n\nIst das Streitpatent endgültig widerrufen, so ist der Prozess gegenstandslos geworden (BGE 109 II 165) und entsprechend abzuschreiben\n(Art. 242 ZPO).\n\n12.\n\nBei Gegenstandslosigkeit sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO).\n\nSeite 4\nO2012_025\n\nDie Beklagte macht diesbezüglich geltend, die Annahme, die Beklagte\nhabe die Gegenstandslosigkeit zu verantworten, weil ihr Patent widerrufen wurde, wäre aus mehreren Gründen zu kurz gegriffen. So sei das vorliegende Verfahren von der Klägerin im Wissen darum eingeleitet worden,\ndass die Erteilung des Patents noch widerrufen werden könnte. Diese\nVerfahrenseinleitung sei ohne Not geschehen. Die Klägerin hätte ohne\nWeiteres den Entscheid der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts abwarten können, zumal sie von der Beklagten vorprozessual\nnicht angegangen worden sei. Falls die Klägerin trotzdem befürchtet haben sollte, von der Beklagten wegen Verletzung eingeklagt zu werden,\nwäre ihr dannzumal offen gestanden, die Nichtigkeit ohne Rechtsverlust\neinrede- oder widerklageweise geltend zu machen. Zudem sei keineswegs erstellt, dass eine Beurteilung durch die hiesigen Gerichte zum selben Ergebnis wie der abweisende Entscheid der EPA-Beschwerde-\nkammer geführt hätte. So sei der Bescheid der Beschwerdekammer auf\nGrund einer angeblichen nicht offenbarten Erweiterung des Patents (Art.\n123 EPÜ) ergangen. Diese Beanstandung sei aber mit der Klage vom 31.\nMärz 2008 nicht geltend gemacht worden. Die genannten Umstände seien durch hälftige Kostenauflage an die Klägerin und Wettschlagung der\nParteientschädigungen zu berücksichtigen (act. 4).\n\nDemgegenüber beantragt die Klägerin unter Verweis auf die Begründung\ndes Abschreibungsbeschlusses im Verfahren HG080018, mit der sich die\nBeklagte auch nicht ansatzweise befasst habe, die Abschreibung ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten\nvorzunehmen (act. 7).\n\nAnalog der Begründung des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist von\nfolgendem auszugehen: Das Streitpatent war erteilt und dann im Einspruchsverfahren widerrufen worden. Diesen Entscheid hat die Beklagte\nnicht akzeptiert, sondern dagegen Beschwerde erhoben. Wegen deren\naufschiebender Wirkung (Art. 106 Abs. 1 EPÜ) blieb das Streitpatent in\nKraft. Die Klägerin hatte Grund zur Annahme, die Beklagte werde gegen\nsie ein Verletzungsklage erheben (act. 2_11, Ziff. 7 und 8). Bei dieser\nSachlage war die Einleitung der Nichtigkeitsklage - insbesondere angesichts der nicht absehbaren und erfahrungsgemäss oft recht langen Dauer der Beschwerdeverfahren - durchaus angemessen und keineswegs\nüberflüssig. Mit dem Beharren auf dem nichtigen Streitpatent hat die Beklagte diese dagegen gerichtete Nichtigkeitsklage verursacht, weshalb es\nangemessen erscheint, ihr die Kosten aufzuerlegen und sie zu einer Prozessentschädigung an die Klägerin zu verpflichten.\n\nSeite 5\nO2012_025\n\n13.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen und\nder Klägerin die Gerichtsgebühren zu ersetzen, die ihr vom Handelsgericht des Kantons Zürich auferlegt worden sind.\n\nDer Streitwert beträgt CHF 500'000.00 (act. 2_1, S. 4). Die Gerichtskosten sind, weil kein Entscheid in der Sache gefällt werden musste, in Anwendung von Art. 1 Abs. 3 KR-PatGer unter den Ansätzen von Art. 1 Abs.\n1 KR-PatGer mit CHF 8'000.00 festzulegen.\n\n14.\n\nBetreffend Parteientschädigung macht die Klägerin geltend, bekanntlich\nhätte das Handelsgericht des Kantons Zürich das Verfahren HG080082\nsistiert, bis das Verfahren HG080018 rechtskräftig erledigt worden sei. Da\nsich das Verfahren HG080018 gegen dasselbe Streitpatent gerichtet habe, habe die Klägerin im vorliegenden Prozess ein wesentliches Interesse\ndaran gehabt, dass die Klägerinnen im parallelen Verfahren HG080018\nobsiegen würden. Würde das Streitpatent in jenem Verfahren für nichtig\nerklärt, so hätte dies auch Wirkung für die Klägerin hier. Insbesondere\nwürde sie von den Kosten für die Fortsetzung des Verfahrens entlastet.\nAus diesem Grund habe die Klägerin die Klägerinnen des Verfahrens\nHG080018 finanziell unterstützt, indem sie sich anteilsmässig an den in\njenem Verfahren angefallenen Anwalts- und Patentanwaltskosten beteiligt\nhabe. Insgesamt habe die Klägerin CHF 23‘273.55 an Anwalts- und CHF\n12‘469.75 an Patentanwaltskosten bezahlt. Diese Kosten seien im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen (act. 9).\n\n"}