{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-07-16", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-025_2012-07-16.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_025.pdf", "Checksum": "6177a8e6530059fc5baf56ade971af9e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 16.07.2012 O2012_025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 16.07.2012 O2012_025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 16.07.2012 O2012_025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstandslosigkeit, Kosten- und Entschädigungsfolgen | Patentnichtigkeit Einrede, Rechtsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:18", "Checksum": "27f6bfe39d33c350dd559e610f72c77f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 16.07.2012 O2012_025\nRegeste:\nGegenstandslosigkeit, Kosten- und Entschädigungsfolgen | Patentnichtigkeit Einrede, Rechtsbegehren\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2012_025\n\nUrteil vom 16. Juli 2012\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle als Einzelrichter\nErster Gerichtsschreiber lic. iur. Jakob Zellweger\n\nVerfahrensbeteiligte Spirig Pharma AG, Froschackerstrasse 6, 4622 Egerkingen,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Willi, Streichenberg und Partner, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich,\n\nKlägerin\n\ngegen\n\nMerck & Co., Inc., 126 East Lincoln Avenue, P.O. Box 2000,\nUS-07065 Rahway, NJ,\nvertreten durch Fürsprecherin Ursula In-Albon, Troller Hitz\nTroller & Partner, Münstergasse 38, 3011 Bern,\n\nBeklagte\n\nGegenstand Nichtigkeit von EP-B 1 175 904\nO2012_025\n\nDer Präsident zieht in Erwägung,\n\n1.\n\nAm 31. März 2008 reichte die Klägerin am Handelsgericht des Kantons\nZürich die Klageschrift mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 2_1):\n\n„1. Es sei festzustellen, dass der schweizerische Anteil des Europäischen\nPatents EP-B 1 175 904 nichtig ist.\n\n2. Es sei das Institut für geistiges Eigentum anzuweisen, die Löschung\ndes schweizerischen Anteils des Europäischen Patents EP-B 1 175 904\nim schweizerischen Patentregister vorzunehmen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, einschliesslich der Kosten für den notwendigerweise beigezogenen Patentanwalt.“\n\n2.\n\nMit Verfügung vom 13. Mai 2008 sistierte das Handelsgericht das Verfahren (HG080082) bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Nichtigkeitsverfahrens HG080018 (Prot. Handelsgericht S. 6).\n\n3.\n\nMit Beschluss vom 19. Januar 2012 überwies das Handelsgericht den\nProzess zuständigkeitshalber dem Bundespatentgericht (act. 1).\n\n4.\n\nMit Schreiben vom 30. Januar 2012 wurde der Klägerin eine Frist bis 16.\nFebruar 2012 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF\n30'000.00 angesetzt. Gleichzeitig wurde der Beklagten aufgegeben, über\nden Stand des Verfahrens HG080018 zu orientieren (act. 3).\n\n5.\n\nDie Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 15. Februar 2012 mit,\nnachdem das Streitpatent widerrufen worden sei und die Beschwerde\nhiergegen von der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts\nam 12. April 2011 abgewiesen worden sei, habe das Handelsgericht des\n\nSeite 2\nO2012_025\n\nKantons Zürich am 19. Dezember 2011 das Verfahren HG080018 als gegenstandslos abgeschrieben. Diese Abschreibung sei erfolgt, obwohl die\nBeklagte gegen den abschlägigen Entscheid der Beschwerdekammer die\nGrosse Beschwerdekammer angerufen habe. Das Handelsgericht habe\ndies in seiner Verfügung damit begründet, dass dem Weiterzug an die\nGrosse Beschwerdekammer keine aufschiebende Wirkung zukomme.\nWohl werde auch das Bundespatentgericht die Parteien demnächst dazu\neinladen, zu den Auswirkungen des Widerrufs des Streitpatents auf das\nvorliegende Verfahren Stellung zu nehmen. Die Beklagte beantrage deshalb bereits heute, dass das Verfahren nicht abgeschrieben, sondern bis\nzum Entscheid der Grossen Beschwerdekammer sistiert werde (act. 4).\n\n6.\n\nNachdem innert Frist kein Kostenvorschuss der Klägerin einging, wurde\nihr mit Schreiben vom 22. Februar 2012 eine Nachfrist bis zum\n5. März 2012 angesetzt, um dem Bundespatentgericht den Vorschuss zu\nüberweisen. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht\nauf die Klage nicht eintrete, wenn die Frist unbenützt ablaufe (Art. 101\nAbs. 3 ZPO). Diese Nachfrist sei nicht erstreckbar (act. 6).\n\n7.\n\nMit Schreiben vom 6. März 2012 legte die Klägerin dar, weshalb ihres Erachtens die Abschreibung umgehend vorzunehmen sei; zudem reichte\nsie den Entscheid des Handelsgerichts Zürich im Verfahren HG080018\nein (act. 7).\n\n8.\n\nMit Schreiben vom 7. März 2012 wurde den Parteien im Hinblick auf eine\nallfällige Abschreibung des Verfahrens Frist bis 19. März 2012 zur Einreichung ihrer Anwalts- und Patentanwaltsrechnungen angesetzt (act. 8),\nwovon die Parteien innert Frist Gebrauch machten (act. 9 und 10).\n\n9.\n\nMit Urteil vom 10. Mai 2012 trat das Bundespatentgericht wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses durch die Klägerin auf die Klage nicht\nein (act. 13).\n\nSeite 3\nO2012_025\n\nIn der Folge stellte sich heraus, dass der Kostenvorschuss seitens der\nKlägerin fristgerecht geleistet worden war, seitens des Bundesverwaltungsgerichts (welches für die Buchhaltung des Bundespatentgerichts\nzuständig ist) es aber unterlassen wurde, diese Zahlung im Juris des\nBundespatentgerichts zu vermerken (act. 15).\n\nMit Eingabe vom 30. Mai 2012 stellte die Klägerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist (act. 30), welchem Gesuch die Beklagte zustimmte (act. 29).\n\n"}