Die Beklagte macht zu Recht nicht geltend, der Referent müsse in den Ausstand treten, weil er nicht über das Wissen des hypothetischen Fachmannes verfüge, denn das wäre ganz offensichtlich kein Ausstandsgrund. Was die Beklagte hingegen, und zwar schon damals, hätte geltend machen können, allenfalls schon hätte geltend machen müssen, ist, dass der Referent das zur Erstellung des Fachrichtervotums erforderliche Fachwissen abgehe. Nachdem die Beklagte dies erst nach Vorliegen des Fachrichtervotums vorbringt, stellt sich die Frage, ob die Beklagte damit noch zu hören ist. Dies ist aber an der Spruchkammer zu entscheiden. […] (rechtskräftig)