Erst wenn und falls die Spruchkammer zum Schluss kommen sollte, es müsse ein Gutachten eingeholt werden, wäre der Sachverhalt gegeben, von dem die Beklagte ausgeht. Gegenwärtig ist ein solcher Sachverhalt aber nicht gegeben. Damit fehlt dem Ausstandsbegehren die Grundlage. Das führt zur Abweisung des Ausstandsbegehrens. […] 10. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass das Argument der Klägerin, die Beklagte hätte die behauptete fehlende Qualifikation des Referenten umgehend rügen müssen, nachdem dieser als Referent benannt worden sei, kein Thema des Ausstands ist.