Die Beklagte legt ihrem Ausstandsbegehren demnach den Sachverhalt zugrunde, dass die Spruchkammer, weil sie das Fachrichtervotum für nicht verwendbar hält, einen gerichtlichen Sachverständigen bestellt hat, dessen Gutachten die Spruchkammer nun zu beurteilen hat. Damit greift die Beklagte dem Entscheid der Spruchkammer vor. Es wird Sache der Spruchkammer sein, das Fachrichtervotum – unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien – zu würdigen und über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Erst wenn und falls die Spruchkammer zum Schluss kommen sollte, es müsse ein Gutachten eingeholt werden, wäre der Sachverhalt gegeben, von dem die Beklagte ausgeht.