Die Beurteilung in der Sache ist hingegen der Spruchkammer vorbehalten. 9. Die Beklagte begründet ihr Ausstandsbegehren gegen den Referenten ausschliesslich damit, dass ein Fachrichter, der bereits ein Fachrichtervotum abgegeben habe, sich durch seine eigene Erstbeurteilung leiten lasse und sich mit einer Zweitbeurteilung durch einen gerichtlichen Sachverständigen nicht mehr unbefangen und erst recht nicht unvoreingenommen auseinandersetze.