Diese bundesgerichtlichen Anforderungen wären vorliegend gerade nicht erfüllt, wenn der Referent im Spruchkörper verbleiben würde. Von einem Fachrichter, der bereits ein Fachrichtervotum schriftlich abgegeben habe, könne nicht erwartet werden, dass er sich mit einer Zweitbeurteilung durch einen gerichtlichen Sachverständigen unbefangen, unvoreingenommen und unparteiisch auseinandersetze. Der Referent müsse daher in den Ausstand treten. […] -2- 8. Die Behandlung von Ausstandsbegehren fällt in die Zuständigkeit der Gerichtsleitung (Art. 11 GR-PatGer).