Betreffend Antrag 4, der Referent habe in den Ausstand zu treten, eventualiter sei er in den Ausstand zu versetzen, führt die Beklagte aus, der Ausstand von Gerichtspersonen sei in Art. 47 ZPO geregelt. Nach der zu Art. 47 ZPO ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts habe jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt werde (BGer vom 27. Juni 2012, 4A_3/2012). Diese bundesgerichtlichen Anforderungen wären vorliegend gerade nicht erfüllt, wenn der Referent im Spruchkörper verbleiben würde.