{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-01-16", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-022_2013-01-16.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_022_AuszugBeschluss.pdf", "Checksum": "be2cc09d8e3e0d21eb80ba311a9d9907"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["O2012_022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 16.01.2013 O2012_022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 16.01.2013 O2012_022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 16.01.2013 O2012_022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abweisung Ausstandsbegehren | Ausstand"}], "ScrapyJob": "446973/64/1226", "Zeit UTC": "18.10.2023 03:48:12", "Checksum": "584880f78ae7689898dba2de5894ff8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 16.01.2013 O2012_022\nRegeste:\nAbweisung Ausstandsbegehren | Ausstand\n\nO2012_022 -1-\n\nAuszug aus dem Entscheid der Gerichtsleitung des Bundespatentgerichts\ni.S. A. AG gegen B. Inc. vom 16. Januar 2013\n\nRegeste:\nArt. 47 ZPO; Ein Ausstandsbegehren kann nicht mit einem Sachverhalt begründet werden, der\nsich noch nicht verwirklicht hat und von dem nicht feststeht, ob er sich je verwirklichen wird.\n\nArt. 47 CPC; une demande de récusation ne peut pas être motivée par un fait qui n'est pas\nencore advenu et dont il n'est pas encore certain qu'il se réalisera vraiment.\n\nArt. 47 CPC; una domanda di ricusazione non può essere motivata adducendo fatti non ancora\navvenuti e dei quali ancora non è dato sapere se mai si verificheranno.\n\nArt. 47 CPC; A request for recusal cannot be submitted on the basis of facts that have not yet\nmaterialised and for which there is no certainty that they may ever materialise.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. In der Folge erstattete der Referent am 16. September 2012 sein Fachrichtervotum, welches\nden Parteien unter Fristansetzung zur Stellungnahme übermittelt wurde.\n\n3. Mit ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 stellte die Beklagte folgende Anträge:\n\n1. Auf das Fachrichtervotum des Referenten sei nicht abzustellen.\n\n2. Es sei ein Mediziner oder Pharmakologe, der sich mit der Entwicklung von Medikamenten\nzur Behandlung von androgener Alopezie beschäftigt, als gerichtlicher Sachverständiger zu\nbestellen.\n\n3. Die vom gerichtlichen Sachverständigen zu beantwortenden Fragen seien den Parteien\nzur Stellungnahme vorzulegen.\n\n4. Der Referent habe im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu treten, eventualiter sei\ner in den Ausstand zu versetzen.\n\n[…]\n\nBetreffend Antrag 4, der Referent habe in den Ausstand zu treten, eventualiter sei er in den\nAusstand zu versetzen, führt die Beklagte aus, der Ausstand von Gerichtspersonen sei in\nArt. 47 ZPO geregelt. Nach der zu Art. 47 ZPO ergangenen Rechtsprechung des\nBundesgerichts habe jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt werde (BGer vom 27.\nJuni 2012, 4A_3/2012). Diese bundesgerichtlichen Anforderungen wären vorliegend gerade\nnicht erfüllt, wenn der Referent im Spruchkörper verbleiben würde. Von einem Fachrichter,\nder bereits ein Fachrichtervotum schriftlich abgegeben habe, könne nicht erwartet werden,\ndass er sich mit einer Zweitbeurteilung durch einen gerichtlichen Sachverständigen\nunbefangen, unvoreingenommen und unparteiisch auseinandersetze. Der Referent müsse\ndaher in den Ausstand treten.\n\n[…]\n-2-\n\n8. Die Behandlung von Ausstandsbegehren fällt in die Zuständigkeit der Gerichtsleitung (Art. 11\nGR-PatGer).\n\nDie Beurteilung in der Sache ist hingegen der Spruchkammer vorbehalten.\n\n9. Die Beklagte begründet ihr Ausstandsbegehren gegen den Referenten ausschliesslich\ndamit, dass ein Fachrichter, der bereits ein Fachrichtervotum abgegeben habe, sich durch\nseine eigene Erstbeurteilung leiten lasse und sich mit einer Zweitbeurteilung durch einen\ngerichtlichen Sachverständigen nicht mehr unbefangen und erst recht nicht\nunvoreingenommen auseinandersetze.\n\nDie Beklagte legt ihrem Ausstandsbegehren demnach den Sachverhalt zugrunde, dass die\nSpruchkammer, weil sie das Fachrichtervotum für nicht verwendbar hält, einen gerichtlichen\nSachverständigen bestellt hat, dessen Gutachten die Spruchkammer nun zu beurteilen hat.\nDamit greift die Beklagte dem Entscheid der Spruchkammer vor. Es wird Sache der\nSpruchkammer sein, das Fachrichtervotum – unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der\nParteien – zu würdigen und über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Erst wenn und falls die\nSpruchkammer zum Schluss kommen sollte, es müsse ein Gutachten eingeholt werden, wäre\nder Sachverhalt gegeben, von dem die Beklagte ausgeht. Gegenwärtig ist ein solcher\nSachverhalt aber nicht gegeben. Damit fehlt dem Ausstandsbegehren die Grundlage. Das führt\nzur Abweisung des Ausstandsbegehrens.\n\n[…]\n\n10. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass das Argument der Klägerin, die Beklagte\nhätte die behauptete fehlende Qualifikation des Referenten umgehend rügen müssen,\nnachdem dieser als Referent benannt worden sei, kein Thema des Ausstands ist.\n\nDie Beklagte macht zu Recht nicht geltend, der Referent müsse in den Ausstand treten, weil er\nnicht über das Wissen des hypothetischen Fachmannes verfüge, denn das wäre ganz\noffensichtlich kein Ausstandsgrund. Was die Beklagte hingegen, und zwar schon damals, hätte\ngeltend machen können, allenfalls schon hätte geltend machen müssen, ist, dass der Referent\ndas zur Erstellung des Fachrichtervotums erforderliche Fachwissen abgehe. Nachdem die\nBeklagte dies erst nach Vorliegen des Fachrichtervotums vorbringt, stellt sich die Frage, ob die\nBeklagte damit noch zu hören ist. Dies ist aber an der Spruchkammer zu entscheiden.\n\n[…]\n\n(rechtskräftig)\n"}