geführten Schlussfolgerungen aus den Gutachten richtig wiedergegeben wurden. Ist dieser Sachverhalt somit unbestritten, besteht für das Gericht kein Anlass, sich diesbezüglich ein Beweismittel (die beiden Gutachten) anzusehen. Kurz, das Fachrichtervotum wird erstattet werden, ohne dass Einsicht in die beiden Gutachten genommen wird, weil sie weder – über die Noveneingabe hinaus - als Parteivorbringen noch, im gegenwärtigen Stadium, als Beweismittel zu berücksichtigen sind. Damit sind die klägerischen Anträge abzuweisen. Der Präsident verfügt: 1. Die prozessualen Anträge der Klägerin vom 10. Mai 2012 werden abgewiesen (act. 13).