Das Gericht wird die Gutachten – im jetzigen Verfahrensstadium – auch nicht etwa als Beweismittel konsultieren. Wenn die Beklagte ausführt, das Bundespatentgericht habe die beiden Gutachten als Beweismittel für die in der Noveneingabe vom 18. Januar 2012 aufgestellten Behauptungen zugelassen, für diese Darlegungen in der Noveneingabe erbrächten die beiden Gutachten gemäss der Verfügung des Bundespatentgerichts vom 3. Mai 2012 Beweis, und es sei deshalb selbstverständlich, dass das Gericht Zugang zu diesen beiden Beweismitteln haben und die entsprechenden Stellen nachschlagen können müsse (act. 17), so verkennt die Beklagte, dass die Klägerin anerkennt, dass die in der Noveneingabe an-