Sollte das Gericht nach der nun vorzunehmenden Einholung eines Fachrichtervotums zum Schluss kommen, es seien noch rechtserhebliche Tatsachen strittig – also Sachverhaltsfragen, nicht etwa Rechtsfragen wie Neuheit, erfinderische Tätigkeit und unzulässige Erweiterung – würde ein diesbezügliches Beweisverfahren durchgeführt (Art. 150 Abs. 1 ZPO) und die Parteien erhielten Gelegenheit, ihre Beweismittel – die sie nach dem bisher anwendbaren zürcherischen Prozessrecht noch nicht nennen mussten – zu bezeichnen, und wenn sich die Beklagte dann auf diese beiden Gutachten berufen sollte, dann, nur und erst dann, wäre die Frage