3 mit den beiden Gerichtsgutachten sei somit nur insoweit als Novum zulassen, als in act. 3 konkrete Behauptungen mit Bezug auf die beiden Gerichtsgutachten aufgestellt worden seien (act. 11, Ziff. 10.5). Mit anderen Worten, als Novum wird nur zugelassen, was die Beklagte in ihrer Noveneingabe aus den Gutachten angeführt hat; der weitere Inhalt der Gutachten wird nicht als Novum zugelassen und ist deshalb insofern unbeachtlich. Ebenfalls ausgeführt wurde in der Verfügung, dass die Gutachten entsprechend als Beweismittel dafür zugelassen würden, dass sie die in der Noveneingabe behaupteten Schlussfolgerungen enthielten. Das ist alles nicht erläuterungsbedürftig.