Die Verfügung vom 3. Mai 2012 hatte sich ausschliesslich mit der Noveneingabe befasst und in diesem Zusammenhang festgestellt, die Beklagte gebe in dieser Noveneingabe lediglich die wenige Zeilen umfassenden Schlussfolgerungen der beiden Gerichtsgutachten aus anderen Verfahren Seite 5 O2012_022