Dagegen bildeten die fraglichen Dokumente keine Beweismittel dafür, dass die in diesem Prozess aufgestellten technischen Behauptungen der Parteien zuträfen oder nicht. Die von der Beklagten in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2012 geäusserten Ansichten zum anwendbaren Prozessrecht und zum Beweisverfahren gingen an der Sache vorbei. Wie das Gericht in seiner Verfügung ebenfalls bereits festgestellt habe, sei nicht bestritten worden, dass die von der Beklagten zitierten, wenige Zeilen umfassenden Schlussfolgerungen in den beiden Gutachten korrekt wiedergegeben worden seien, sondern nur, dass diese Schlussfolgerungen inhaltlich zuträfen.