Daraufhin teilte die Klägerin mit Eingabe vom 10. Juni 2012 mit, sie halte vollumfänglich an ihren Anträgen vom 10. Mai 2012 (act. 12) fest. Wie das Gericht in seiner Verfügung vom 3. Mai 2012 (act. 11 E. 10.5) zutreffend erläutert habe, seien die beiden von der Beklagten eingereichten Gutachten aus ausländischen Verfahren nur dafür beweistauglich, dass sie bestimmte Aussagen enthielten. Dagegen bildeten die fraglichen Dokumente keine Beweismittel dafür, dass die in diesem Prozess aufgestellten technischen Behauptungen der Parteien zuträfen oder nicht.