Da die beiden Parteien die Verfügung vom 3. Mai 2012 diesbezüglich offenbar unterschiedlich verstünden, ersuche die Beklagte, diese Verfügung zu erläutern. Hierbei sei klarzustellen, dass die beiden Gutachten als Urkunden für die in der (i) Klageantwort und Duplik sowie (ii) in der Klageschrift, der Replik und der Stellungnahme zur Duplik aufgestellten Behauptungen ohne Einschränkung als Beweis- bzw. Gegenbeweismittel zugelassen würden (act. 17). 4.