haltselemente in den beiden Gutachten, die von keiner Partei je behauptet wurden, und die somit aufgrund der Verhandlungsmaxime nicht berücksichtigt werden dürfen). Er erstrecke sich hingegen nicht auf (i) in der Klageantwort und der Duplik sowie in der (ii) Klageschrift, der Replik und der Stellungnahme zur Duplik aufgestellte Behauptungen. Da die beiden Parteien die Verfügung vom 3. Mai 2012 diesbezüglich offenbar unterschiedlich verstünden, ersuche die Beklagte, diese Verfügung zu erläutern.