10 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie). Wenn die Parteirechte der Beklagten nicht offensichtlich verletzt werden sollten, müssten die beiden Gutachten als Urkunden zum Beweis zugelassen werden. Eine Versiegelung zum heutigen Zeitpunkt wäre deshalb nur zeitlich vorübergehend und damit sinnlos. Die gegenteiligen Schlüsse der Klägerin in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2012 beruhten auf einem falschen Verständnis des letzten Satzes von Erwägung 10.5 der Verfügung vom 3. Mai 2012, wonach die beiden Gerichtsgutachten „im Übrigen unbeachtlich“ seien.