Die Verfügung sei deshalb diesbezüglich zu erläutern. Nach der Zürcher ZPO hätte nun ein Beweisauflagebeschluss zu ergehen. Die Beklagte werde, soweit sie die Beweislast treffe oder ihr der Gegenbeweis offen stehe, die beiden Gutachten als Urkundenbeweise u.a. für Behauptungen betreffend Neuheit, erfinderische Tätigkeit und unzulässige Erweiterung anführen. Auch wenn im Verfahren vor dem Bundespatentgericht die schweizerische ZPO zur Anwendung komme, dürfe dies nicht zu einer Verkürzung der Rechte der Parteien führen (Art. 10 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie).