rade zugelassen habe. Sodann macht die Beklagte geltend, die Verfügung vom 3. Mai 2012 behandle nur die Eignung der beiden Gutachten als Beweismittel für die in der Noveneingabe vom 18. Januar 2012 aufgestellten Behauptungen. Die Verfügung äussere sich jedoch nicht zur Frage, inwiefern die Gutachten als Beweismittel für die in der Klageantwort vom 7. November 2008 und der Duplik vom 14. September 2009 aufgestellten Behauptungen sowie als Gegenbeweismittel für die in der Klageschrift, der Replik und der Stellungnahme zur Duplik aufgestellten Behauptungen Beweis erbringen könnten. Die Verfügung sei deshalb diesbezüglich zu erläutern.