Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Bundespatentgericht habe die beiden Gutachten als Beweismittel für die in der Noveneingabe vom 18. Januar 2012 aufgestellten Behauptungen zugelassen. Für diese Darlegungen in der Noveneingabe erbrächten die beiden Gutachten gemäss der Verfügung des Bundespatentgerichts vom 3. Mai 2012 Beweis. Es sei deshalb selbstverständlich, dass das Gericht Zugang zu diesen beiden Beweismitteln haben und die entsprechenden Stellen nachschlagen können müsse. Der Antrag der Klägerin auf Versiegelung sei unverständlich und steht in klarem Widerspruch zur Verfügung des Bundespatentgerichts vom 3. Mai 2012, welche die beiden Gutachten als Beweismittel eben ge-