Es bestehe deshalb die erhebliche Gefahr, dass der unbeachtliche Inhalt der genannten Dokumente von Mitgliedern des Spruchkörpers oder von einem allenfalls zu bestellenden externen Gutachter entgegen der Verfügung vom 3. Mai 2012 zur Kenntnis genommen würde, wenn die Dokumente ungeschützt bei den Akten verblieben. Deshalb beantrage die Klägerin, die Gutachten in einem blickdichten Umschlag zu versiegeln oder sie für die Dauer des Verfahrens aus den Akten zu nehmen (act. 13). 3. Innert erstreckter Frist beantragt die Beklagte mit Eingabe vom 30. Mai 2012 die Abweisung der klägerischen prozessualen Anträge und stellte ihrerseits folgenden Antrag: