Nun liege es aber in der menschlichen Natur, dass insbesondere ein Fachrichter oder vom Gericht berufener Experte geneigt sein könnte, als Allererstes genau diese, in ausländischen Gerichtsverfahren entstandenen Gutachten zu lesen, sei es aus Neugierde oder aus der Befürchtung, er oder sie könnte sich andernfalls in unangenehmen Widerspruch zu seinen Fachkollegen setzen. Es bestehe deshalb die erhebliche Gefahr, dass der unbeachtliche Inhalt der genannten Dokumente von Mitgliedern des Spruchkörpers oder von einem allenfalls zu bestellenden externen Gutachter entgegen der Verfügung vom 3. Mai 2012 zur Kenntnis genommen würde, wenn die Dokumente ungeschützt bei den Akten verblieben.