Im Übrigen seien die beiden Gutachten unbeachtlich, dürften vom Gericht also nicht berücksichtigt werden. Nun liege es aber in der menschlichen Natur, dass insbesondere ein Fachrichter oder vom Gericht berufener Experte geneigt sein könnte, als Allererstes genau diese, in ausländischen Gerichtsverfahren entstandenen Gutachten zu lesen, sei es aus Neugierde oder aus der Befürchtung, er oder sie könnte sich andernfalls in unangenehmen Widerspruch zu seinen Fachkollegen setzen.