Zur Begründung legte die Klägerin dar, gemäss der Verfügung vom 3. Mai 2012 seien die von der Beklagten eingereichten Gutachten lediglich im Umfang der von ihr wörtlich wiedergegebenen, wenige Zeilen umfassenden Schlussfolgerungen der Gutachter zum Inhalt eigener Behauptungen gemacht worden. Im Übrigen seien die beiden Gutachten unbeachtlich, dürften vom Gericht also nicht berücksichtigt werden.