"1. Die Gutachten von Prof. Dr. A. (act. 3_1) und Dr. B. (act. 3_2) seien in einen undurchsichtigen Umschlag zu geben, und dieser sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu versiegeln; 2. Eventuell sei eine andere geeignete Massnahme anzuordnen, um sicherzustellen, dass die in Ziff. 1 hiervor genannten Aktenstücke weder von einem zum Spruchkörper gehörenden Mitglied des Gerichts noch von einem eventuell zu bestellenden externen Gutachter gelesen werden können."