{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-022_2012-07-31.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_022_Verfuegung_120731.pdf", "Checksum": "311b0ec74fd6a6320abe185a03aec605"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 31.07.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 31.07.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 31.07.2012 O2012_022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung Patentnichtigkeit, Ablehnung, Erklärung"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:18", "Checksum": "dd17a66ab5645035e1a0737533de92c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 31.07.2012 O2012_022\nRegeste:\nFeststellung Patentnichtigkeit, Ablehnung, Erklärung\n\nwieder. Unbestrittenermassen gebe die Beklagte diese Schlussfolgerungen zutreffend wieder. Damit stütze sich ihre Behauptung auf die beiden\nGutachten und sei entsprechend als Novum zulässig. Die restlichen Ausführungen in den Gerichtsgutachten, die von der Beklagten in der Noveneingabe nicht behauptet worden seien, seien als Noven nicht zuzulassen.\nMithin müssten die Gerichtsgutachten unberücksichtigt bleiben, soweit\ndie Beklagte in der Noveneingabe nicht unter Hinweis auf die konkreten\nTextstellen entsprechende Behauptungen vorgebracht habe. Die Noveneingabe act. 3 mit den beiden Gerichtsgutachten sei somit nur insoweit\nals Novum zulassen, als in act. 3 konkrete Behauptungen mit Bezug auf\ndie beiden Gerichtsgutachten aufgestellt worden seien (act. 11, Ziff. 10.5).\nMit anderen Worten, als Novum wird nur zugelassen, was die Beklagte in\nihrer Noveneingabe aus den Gutachten angeführt hat; der weitere Inhalt\nder Gutachten wird nicht als Novum zugelassen und ist deshalb insofern\nunbeachtlich.\n\nEbenfalls ausgeführt wurde in der Verfügung, dass die Gutachten entsprechend als Beweismittel dafür zugelassen würden, dass sie die in der\nNoveneingabe behaupteten Schlussfolgerungen enthielten.\n\nDas ist alles nicht erläuterungsbedürftig.\n\nNicht befasst hat sich die Verfügung, wie die Beklagte richtig festhält, mit\nder Frage, ob die Gutachten als Urkundenbeweismittel zu Behauptungen\naus den Rechtsschriften zulässig seien. Damit hatte sich die Verfügung\nauch nicht zu befassen, ging es doch nur um die Noveneingabe.\n\nSollte das Gericht nach der nun vorzunehmenden Einholung eines Fachrichtervotums zum Schluss kommen, es seien noch rechtserhebliche Tatsachen strittig – also Sachverhaltsfragen, nicht etwa Rechtsfragen wie\nNeuheit, erfinderische Tätigkeit und unzulässige Erweiterung – würde ein\ndiesbezügliches Beweisverfahren durchgeführt (Art. 150 Abs. 1 ZPO) und\ndie Parteien erhielten Gelegenheit, ihre Beweismittel – die sie nach dem\nbisher anwendbaren zürcherischen Prozessrecht noch nicht nennen\nmussten – zu bezeichnen, und wenn sich die Beklagte dann auf diese\nbeiden Gutachten berufen sollte, dann, nur und erst dann, wäre die Frage\nzu beurteilen ob die beiden Gutachten als Beweismittel zu jenen Sachverhaltsfragen zulässig seien.\n\nSeite 6\nO2012_022\n\n6.\n\nWas die von der Klägerin beantragte Versiegelung der beiden Gutachten\nangeht, so besteht dafür kein Bedarf. Der Inhalt der Gutachten, soweit\nnicht in der Noveneingabe angeführt, ist nicht als Novum in den Prozess\neingebracht und wird deshalb vom Gericht auch nicht beachtet. Dafür\nbraucht es keine Versiegelung.\n\nDas Gericht wird die Gutachten – im jetzigen Verfahrensstadium – auch\nnicht etwa als Beweismittel konsultieren. Wenn die Beklagte ausführt, das\nBundespatentgericht habe die beiden Gutachten als Beweismittel für die\nin der Noveneingabe vom 18. Januar 2012 aufgestellten Behauptungen\nzugelassen, für diese Darlegungen in der Noveneingabe erbrächten die\nbeiden Gutachten gemäss der Verfügung des Bundespatentgerichts vom\n3. Mai 2012 Beweis, und es sei deshalb selbstverständlich, dass das Gericht Zugang zu diesen beiden Beweismitteln haben und die entsprechenden Stellen nachschlagen können müsse (act. 17), so verkennt die\nBeklagte, dass die Klägerin anerkennt, dass die in der Noveneingabe angeführten Schlussfolgerungen aus den Gutachten richtig wiedergegeben\nwurden. Ist dieser Sachverhalt somit unbestritten, besteht für das Gericht\nkein Anlass, sich diesbezüglich ein Beweismittel (die beiden Gutachten)\nanzusehen. Kurz, das Fachrichtervotum wird erstattet werden, ohne dass\nEinsicht in die beiden Gutachten genommen wird, weil sie weder – über\ndie Noveneingabe hinaus - als Parteivorbringen noch, im gegenwärtigen\nStadium, als Beweismittel zu berücksichtigen sind.\n\nDamit sind die klägerischen Anträge abzuweisen.\n\nDer Präsident verfügt:\n\n1. Die prozessualen Anträge der Klägerin vom 10. Mai 2012 werden abgewiesen (act. 13).\n\n2. Das Erläuterungsbegehren der Beklagten vom 30. Mai 2012 (act. 17)\nwird abgewiesen.\n\nSeite 7\nO2012_022\n\nDiese Verfügung geht an:\n\n– Klägerin (mit Gerichtsurkunde)\n– Beklagte (mit Gerichtsurkunde)\n\nSt. Gallen, 31.07.2012\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident\n\nDr. iur. Dieter Brändle\n\nVersand: 31.07.2012\n\nSeite 8\n"}