{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-022_2012-07-31.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_022_Verfuegung_120731.pdf", "Checksum": "311b0ec74fd6a6320abe185a03aec605"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 31.07.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 31.07.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 31.07.2012 O2012_022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung Patentnichtigkeit, Ablehnung, Erklärung"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:18", "Checksum": "dd17a66ab5645035e1a0737533de92c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 31.07.2012 O2012_022\nRegeste:\nFeststellung Patentnichtigkeit, Ablehnung, Erklärung\n\nZur Begründung führte die Beklagte aus, das Bundespatentgericht habe\ndie beiden Gutachten als Beweismittel für die in der Noveneingabe vom\n18. Januar 2012 aufgestellten Behauptungen zugelassen. Für diese Darlegungen in der Noveneingabe erbrächten die beiden Gutachten gemäss\nder Verfügung des Bundespatentgerichts vom 3. Mai 2012 Beweis. Es sei\ndeshalb selbstverständlich, dass das Gericht Zugang zu diesen beiden\nBeweismitteln haben und die entsprechenden Stellen nachschlagen können müsse. Der Antrag der Klägerin auf Versiegelung sei unverständlich\nund steht in klarem Widerspruch zur Verfügung des Bundespatentgerichts\nvom 3. Mai 2012, welche die beiden Gutachten als Beweismittel eben gerade zugelassen habe.\n\nSodann macht die Beklagte geltend, die Verfügung vom 3. Mai 2012 behandle nur die Eignung der beiden Gutachten als Beweismittel für die in\nder Noveneingabe vom 18. Januar 2012 aufgestellten Behauptungen. Die\nVerfügung äussere sich jedoch nicht zur Frage, inwiefern die Gutachten\nals Beweismittel für die in der Klageantwort vom 7. November 2008 und\nder Duplik vom 14. September 2009 aufgestellten Behauptungen sowie\nals Gegenbeweismittel für die in der Klageschrift, der Replik und der Stellungnahme zur Duplik aufgestellten Behauptungen Beweis erbringen\nkönnten. Die Verfügung sei deshalb diesbezüglich zu erläutern. Nach der\nZürcher ZPO hätte nun ein Beweisauflagebeschluss zu ergehen. Die Beklagte werde, soweit sie die Beweislast treffe oder ihr der Gegenbeweis\noffen stehe, die beiden Gutachten als Urkundenbeweise u.a. für Behauptungen betreffend Neuheit, erfinderische Tätigkeit und unzulässige Erweiterung anführen. Auch wenn im Verfahren vor dem Bundespatentgericht\ndie schweizerische ZPO zur Anwendung komme, dürfe dies nicht zu einer\nVerkürzung der Rechte der Parteien führen (Art. 10 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie). Wenn die Parteirechte der Beklagten nicht offensichtlich verletzt werden sollten, müssten die beiden Gutachten als Urkunden zum\nBeweis zugelassen werden. Eine Versiegelung zum heutigen Zeitpunkt\nwäre deshalb nur zeitlich vorübergehend und damit sinnlos. Die gegenteiligen Schlüsse der Klägerin in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2012 beruhten\nauf einem falschen Verständnis des letzten Satzes von Erwägung 10.5\nder Verfügung vom 3. Mai 2012, wonach die beiden Gerichtsgutachten\n„im Übrigen unbeachtlich“ seien. Dieser Satz beziehe sich, wie aus dem\nGesamtkontext der Verfügung vom 3. Mai 2012 folge, nur auf Behauptungen, die in der Noveneingabe gemacht wurden (bzw. auf Sachver-\n\nSeite 4\nO2012_022\n\nhaltselemente in den beiden Gutachten, die von keiner Partei je behauptet wurden, und die somit aufgrund der Verhandlungsmaxime nicht berücksichtigt werden dürfen). Er erstrecke sich hingegen nicht auf (i) in der\nKlageantwort und der Duplik sowie in der (ii) Klageschrift, der Replik und\nder Stellungnahme zur Duplik aufgestellte Behauptungen. Da die beiden\nParteien die Verfügung vom 3. Mai 2012 diesbezüglich offenbar unterschiedlich verstünden, ersuche die Beklagte, diese Verfügung zu erläutern. Hierbei sei klarzustellen, dass die beiden Gutachten als Urkunden\nfür die in der (i) Klageantwort und Duplik sowie (ii) in der Klageschrift, der\nReplik und der Stellungnahme zur Duplik aufgestellten Behauptungen\nohne Einschränkung als Beweis- bzw. Gegenbeweismittel zugelassen\nwürden (act. 17).\n\n4.\n\nDaraufhin teilte die Klägerin mit Eingabe vom 10. Juni 2012 mit, sie halte\nvollumfänglich an ihren Anträgen vom 10. Mai 2012 (act. 12) fest. Wie\ndas Gericht in seiner Verfügung vom 3. Mai 2012 (act. 11 E. 10.5) zutreffend erläutert habe, seien die beiden von der Beklagten eingereichten\nGutachten aus ausländischen Verfahren nur dafür beweistauglich, dass\nsie bestimmte Aussagen enthielten. Dagegen bildeten die fraglichen Dokumente keine Beweismittel dafür, dass die in diesem Prozess aufgestellten technischen Behauptungen der Parteien zuträfen oder nicht. Die von\nder Beklagten in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2012 geäusserten Ansichten\nzum anwendbaren Prozessrecht und zum Beweisverfahren gingen an der\nSache vorbei. Wie das Gericht in seiner Verfügung ebenfalls bereits festgestellt habe, sei nicht bestritten worden, dass die von der Beklagten zitierten, wenige Zeilen umfassenden Schlussfolgerungen in den beiden\nGutachten korrekt wiedergegeben worden seien, sondern nur, dass diese\nSchlussfolgerungen inhaltlich zuträfen. Über die Frage, ob die in der Noveneingabe der Beklagten (act. 3) zitierten Schlussfolgerungen in den\nbeiden Gutachten enthalten seien, sei somit kein Beweis zu führen. Es\nspeche auch aus diesem Grund nichts dagegen, die Gutachten bis zum\nrechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu versiegeln (act. 18).\n\n5.\n\nDie Verfügung vom 3. Mai 2012 hatte sich ausschliesslich mit der Noveneingabe befasst und in diesem Zusammenhang festgestellt, die Beklagte\ngebe in dieser Noveneingabe lediglich die wenige Zeilen umfassenden\nSchlussfolgerungen der beiden Gerichtsgutachten aus anderen Verfahren\n\nSeite 5\nO2012_022\n\n"}