{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-022_2012-07-31.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_022_Verfuegung_120731.pdf", "Checksum": "311b0ec74fd6a6320abe185a03aec605"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 31.07.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 31.07.2012 O2012_022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 31.07.2012 O2012_022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung Patentnichtigkeit, Ablehnung, Erklärung"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:18", "Checksum": "dd17a66ab5645035e1a0737533de92c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 31.07.2012 O2012_022\nRegeste:\nFeststellung Patentnichtigkeit, Ablehnung, Erklärung\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2012_022\n\nVe r f ü g u n g v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 2\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle\n\nVerfahrensbeteiligte X. AG,\n\nKlägerin\n\ngegen\n\nY. AG.,\n\nBeklagte\n\nGegenstand Feststellung Patentnichtigkeit\nO2012_022\n\nDer Präsident zieht in Erwägung,\n\n1.\n\nMit Verfügung vom 3. Mai 2012 wurde eine Noveneingabe der Beklagten\n(act. 3) mit zwei eingereichten Gerichtsgutachten aus parallelen Verfahren im Ausland im Sinne der Erwägungen zugelassen. In diesen war ausgeführt worden:\n\n\"10.5 In der Noveneingabe (act. 3) gibt die Beklagte lediglich die wenige\nZeilen umfassenden Schlussfolgerungen der beiden Gerichtsgutachten\naus anderen Verfahren wieder. Unbestrittenermassen gibt die Beklagte\ndiese Schlussfolgerungen zutreffend wieder. Damit stützt sich ihre Behauptung auf die beiden Gutachten und ist entsprechend als Novum zulässig. Nachgewiesen wird damit aber nur, dass in den fraglichen Gutachten diese Schlussfolgerungen gezogen wurden, nicht aber, dass diese zutreffend sind. Dies wird denn auch von der Klägerin bestritten.\n\nDie restlichen Ausführungen in den Gerichtsgutachten, die von der Beklagten in der Noveneingabe nicht behauptet worden sind, sind als Noven\nnicht zuzulassen. Mithin müssen die Gerichtsgutachten unberücksichtigt\nbleiben, soweit die Beklagte in der Noveneingabe nicht unter Hinweis auf\ndie konkreten Textstellen entsprechende Behauptungen vorgebracht hat.\nWie erwähnt, geht es nicht an, einen Sachverhaltskomplex (d.h. vorliegend die Schlussfolgerung von Gerichtsgutachten) zu schildern und sich\nzum Beweis am Schluss dieser Behauptungen pauschal auf einen Stoss\nAkten zu berufen (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar Art. 221 RZ 51). Die Noveneingabe act. 3 mit\nden beiden Gerichtsgutachten ist somit nur insoweit als Novum zulassen,\nals in act. 3 konkrete Behauptungen mit Bezug auf die beiden Gerichtsgutachten aufgestellt worden sind. Die Gerichtsgutachten werden entsprechend als Beweismittel dafür zugelassen, dass sie die in act. 3 behaupteten Schlussfolgerungen enthalten. Im Übrigen sind die beiden Gerichtsgutachten unbeachtlich\" (act. 11).\n\n2.\n\nMit Eingabe vom 10. Mai 2012 stellte die Klägerin daraufhin folgende\nprozessuale Anträge:\n\nSeite 2\nO2012_022\n\n\"1. Die Gutachten von Prof. Dr. A. (act. 3_1) und Dr. B. (act. 3_2) seien in\neinen undurchsichtigen Umschlag zu geben, und dieser sei bis zum\nrechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu versiegeln;\n\n2. Eventuell sei eine andere geeignete Massnahme anzuordnen, um sicherzustellen, dass die in Ziff. 1 hiervor genannten Aktenstücke weder\nvon einem zum Spruchkörper gehörenden Mitglied des Gerichts noch von\neinem eventuell zu bestellenden externen Gutachter gelesen werden\nkönnen.\"\n\nZur Begründung legte die Klägerin dar, gemäss der Verfügung vom 3. Mai\n2012 seien die von der Beklagten eingereichten Gutachten lediglich im\nUmfang der von ihr wörtlich wiedergegebenen, wenige Zeilen umfassenden Schlussfolgerungen der Gutachter zum Inhalt eigener Behauptungen\ngemacht worden. Im Übrigen seien die beiden Gutachten unbeachtlich,\ndürften vom Gericht also nicht berücksichtigt werden. Nun liege es aber in\nder menschlichen Natur, dass insbesondere ein Fachrichter oder vom\nGericht berufener Experte geneigt sein könnte, als Allererstes genau diese, in ausländischen Gerichtsverfahren entstandenen Gutachten zu lesen, sei es aus Neugierde oder aus der Befürchtung, er oder sie könnte\nsich andernfalls in unangenehmen Widerspruch zu seinen Fachkollegen\nsetzen. Es bestehe deshalb die erhebliche Gefahr, dass der unbeachtliche Inhalt der genannten Dokumente von Mitgliedern des Spruchkörpers\noder von einem allenfalls zu bestellenden externen Gutachter entgegen\nder Verfügung vom 3. Mai 2012 zur Kenntnis genommen würde, wenn die\nDokumente ungeschützt bei den Akten verblieben. Deshalb beantrage die\nKlägerin, die Gutachten in einem blickdichten Umschlag zu versiegeln\noder sie für die Dauer des Verfahrens aus den Akten zu nehmen (act. 13).\n\n3.\n\nInnert erstreckter Frist beantragt die Beklagte mit Eingabe vom 30. Mai\n2012 die Abweisung der klägerischen prozessualen Anträge und stellte\nihrerseits folgenden Antrag:\n\n\"Die Verfügung des Bundespatentgerichts vom 3. Mai 2012 sei bezüglich\nder Eignung der Gutachten von Prof. Dr. A. (act. 3_1) und Dr. B. (act.\n3_2) als (i) Beweismittel für die in der Klageantwort vom 7. November\n2008, der Duplik vom 14, September 2009 und der Stellungnahme zur\nDuplik vom 6. November 2009 aufgestellten Behauptungen sowie als (ii)\nGegenbeweismittel für die in der Klageschrift vom 18. Juli 2008, in der\n\nSeite 3\nO2012_022\n\nReplik vom 29. April 2009 sowie in der Stellungnahme zur Duplik vom 6.\nNovember 2009 aufgestellten Behauptungen zu erläutern\".\n\n"}