1. Die Noveneingabe (act. 3) mit den beiden eingereichten Gutachten aus anderen Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zugelassen. 2. Die Gerichts- und Parteikosten werden dem Endentscheid vorbehalten. Diese Verfügung geht an: – die Klägerin (mit Gerichtsurkunde) – die Beklagte (mit Gerichtsurkunde) St. Gallen, 3. Mai 2012 Im Namen des Bundespatentgerichts Präsident Gerichtsschreiber Dr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Jakob Zellweger Seite 14