den beiden Gerichtsgutachten ist somit nur insoweit als Novum zulassen, als in act. 3 konkrete Behauptungen mit Bezug auf die beiden Gerichtsgutachten aufgestellt worden sind. Die Gerichtsgutachten werden entsprechend als Beweismittel dafür zugelassen, dass sie die in act. 3 behaupteten Schlussfolgerungen enthalten. Im Übrigen sind die beiden Gerichtsgutachten unbeachtlich. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11. Die Gerichts-und Parteikosten werden dem Endentscheid vorbehalten (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Seite 13 O2012_022 Das Präsident verfügt: