Gleiches gilt für Parteigutachten oder Gutachten aus anderen Verfahren. Werden diese eingereicht, so kann in den Rechtsschriften nicht einfach pauschal auf sie verwiesen werden, sondern es "muss ihr Inhalt in der einen oder anderen Form zum Inhalt der Rechtsschriften (Art. 221-225 ZPO) gemacht werden (nicht nur als Beilage zur Rechtsschrift)" (Heinrich, PatG/EPÜ, Art. 76 RZ 76). Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch m Einspruchsverfahren vor dem EPA, indem die Tatsachen, die den Einspruch stützen, konkret angegeben werden müssen: Bei einer Druckschrift müssen die Passagen des Standes der Technik, auf die Bezug genommen wird, konkret angegeben werden, mithin darf es nicht der Ein-