221 RZ 15). Auch bei einer Tatsachenbehauptung durch Gutachten sind die anspruchsbegründenden Tatsachen so konkret wie möglich zu behaupten (Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar Art. 221 RZ 46). Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage (z.B. Urkunde, Gutachten) zu einer Rechtsschrift ergeben, nicht aber von einer Partei in den Rechtsschriften hinreichend detailliert behauptet worden sind, sind vom Richter nicht zu beachten (BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 221 RZ 16). Gleiches gilt für Parteigutachten oder Gutachten aus anderen Verfahren.