10.4 In gleicher Weise wie bei Tatsachenbehauptungen hat eine Partei auch bei Privatgutachten oder Gutachten aus anderen Verfahren ihre darauf gestützten Ansprüche möglichst konkret, d.h. substantiiert zu behaupten. Behauptungen (auch wenn sie in Form eines Gutachtens aus einem anderen Verfahren vorgebracht werden) sind in dem Sinne "zu verknüpfen", dass ohne weiteres und ohne unzumutbaren Aufwand er- Seite 11 O2012_022