Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 114 ZPO/ZH) und nur noch unter den Voraussetzungen von § 115 ZPO/ZH zulässig. Die Ausnahmen von § 115 ZPO/ZH sind eng auszulegen; im Zweifel darf auf ein Novum nicht mehr eingetreten werden (Frank/Sträuli/Messmer, RZ 1 zu § 115 ZPO/ZH).