Dies ist etwa möglich bei Grundsatzgutachten, die eine Tatsache gerichtsnotorisch machen. In der Regel kann aber ohne Zustimmung der Parteien auf Beweiserhebungen in anderen Verfahren, an denen sie nicht beteiligt waren, nicht abgestellt werden, oder zumindest muss ihnen das Recht auf Ergänzungsfragen gewahrt werden (Frank/Sträuli/Messmer, RZ 13 f. zu § 140 ZPO/ZH). Gutachten aus anderen Gerichtsverfahren sind wie Privatgutachten in formeller Hinsicht gleich, d.h. als Parteibehauptungen), zu behandeln. Sie unterstehen den gleichen Beschränkungen hinsichtlich des Novenrechts (Frank/Sträuli/Messmer, vor § 171 ff. ZPO/ ZH RZ 4). Nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels sind neue