10.3 Angesichts des weit gefassten Urkundenbegriffs (Gasser/Rickli, Art. 177 RZ 1; Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 177 RZ 8 ff.) ist davon auszugehen, dass es sich bei den von der Beklagten eingereichten Gerichtsgutachten aus anderen Prozessen um Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO handelt. Im zürcherischen Zivilprozess können grundsätzlich Beweiserhebungen in andern Prozessen (z.B. Gutachten) in einem späteren Rechtsstreit verwendet werden. Dies ist etwa möglich bei Grundsatzgutachten, die eine Tatsache gerichtsnotorisch machen.