10.2 Ein Gerichtsgutachten liegt vor, wenn das von den Parteien angerufene Gericht eine sachverständige Person instruiert und ihr die abzuklärenden Fragen stellt (Art. 185 Abs. 1 ZPO). Das Expertenmandat ist ein prozessrechtlicher Auftrag sui generis mit werkvertraglichen Elementen. Der Experte hat (teilweise) gerichtlichen Status (Art. 185 Abs. 2 ZPO), Seite 10 O2012_022