Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., vor § 171 ff. ZPO/ZH RZ 4). Das Privatgutachten ist ein Gutachten einer Fachperson, das eine Partei in Auftrag gegeben hat. Wenn sein Inhalt von der Gegenpartei anerkannt wird, kann sich ein gerichtliches Gutachten erübrigen. Ein Privatgutachten kann auch dazu dienen, erhebliche Zweifel an einem Gerichtsgutachten zu wecken und Anlass zu einem Obergutachten zu geben. Jedenfalls hat sich das Gericht in der Urteilsbegründung mit einem Parteigutachten auseinanderzusetzen (BSK ZPO-Dolge, Art. 183 RZ 17; Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art.