10.1 Gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Das gerichtliche Gutachten (Gericht als Auftraggeber) ist in der ZPO einlässlich geregelt, wogegen das Privatgutachten im Gesetz nicht erwähnt wird (Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 181 RZ 1). In Art. 168 Abs. 1 ZPO sind die zulässigen Beweismittel abschliessend (numerus clausus) aufgezählt; Privatgutachten gehören nicht dazu.