10. Die Beklagte reichte nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels in einer Noveneingabe aus Parallelprozessen im Ausland Gerichtsgutachten von Professor Dr. A. und Dr. B. ein (act. 3; act. 3_1; act. 3_2). Die Klägerin wandte ein, die Gutachten stellten keine Gutachten im Sinne der ZPO und damit auch keine Beweismittel dar. Wie Privatgutachten seien sie als blosse Parteivorbringen zu qualifizieren, wobei die in den rund 300 Seiten enthaltenen technischen Überlegungen der Gutachter nicht zu Parteivorbringen geworden seien (act. 5; bestritten in act. 6).