der, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 404 RZ 21). Diesen Grundsatz bringt auch Art. 10 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinien BPatGer zum Ausdruck, wonach die Parteien Gelegenheit erhalten, nachzubringen, was sie gemäss dem kantonalen Prozessrecht noch nicht vorbringen mussten oder konnten. 9.8 Damit sind auf das vorliegende Verfahren die ZPO und die prozessrechtlichen Bestimmungen des PatGG anwendbar.