ZPO die wesentlichen Parteirechte gewahrt werden müssen. Das neue Recht darf also die Position einer Partei im bisher geführten Verfahren nicht verschlechtern. Durfte sich zum Beispiel eine Verfahrenspartei aufgrund des kantonalen Prozessrecht darauf verlassen, dass sie ein bestimmtes Verfahrensrecht – zum Beispiel das Vorbringen neuer Tatsachen, die Einreichung neuer Beweismittel oder Anträge – noch später ausüben kann, darf ihr die bisherige Passivität nicht schaden (Schwan- Seite 8 O2012_022