PatGG) und die Verfahrenssprache (Art. 36 PatGG). Auch dieser Umstand stellt einen Hinweis dafür dar, dass für alle Verfahren vor dem Bundespatentgericht neben den sofort anwendbaren Bestimmungen des PatGG auch die ZPO anzuwenden ist, um damit die Einheitlichkeit der Verfahren und die Gleichbehandlung der Parteien in verschiedenen Prozessen zu gewährleisten.