2011, 490). Die prozessrechtlichen Normen des PatGG sind von Anfang an (und allenfalls in Derogation des kantonalen Prozessrechts) auf alle Verfahren vor Bundespatentgericht anwendbar, unabhängig davon, ob es sich um übernommene oder bei diesen direkt eingeleitete Verfahren handelt. Sofort anwendbar sind somit insbesondere die Bestimmungen über den Ausstand (Art. 28 PatGG), die Vertretung durch Patentanwälte (Art. 29 PatGG), die Kostenfolgen (Art. 30 ff. PatGG) und die Verfahrenssprache (Art. 36 PatGG).